CZV - Weiterbildungen für Car-/Bus- und Lkw-Fahrer

Lift-Ex AG ist von der asa (Vereinigung der Strassenverkehrsämter) anerkannt als Weiterbildungsstätte.
Unsere Kurse können vollumfänglich der Weiterbildungspflicht gemäss CZV Abschnitt 4/ff. angerechnet werden.

Grundlage:
741.521

Verordnung
über die Zulassung von Fahrzeugführern und
Fahrzeugführerinnen zum Personen- und
Gütertransport auf der Strasse

(Chauffeurzulassungsverordnung, CZV)

vom 15. Juni 2007 (Stand am 1. September 2009)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 15 Absätze 4 und 5, 25 Absatz 2 Buchstaben b und d, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581,

verordnet:

 

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Transport von Personen und Gütern auf der Strasse, ihre Weiterbildung sowie die Anforderungen an die Weiterbildungsstätten.

Art. 2 Zulassungsvoraussetzung
1 Wer mit Motorwagen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 Personentransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Personentransport.

2 Wer mit Motorwagen der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 Gütertransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport.

3 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz im Ausland benötigen einen schweizerischen Fähigkeitsausweis, wenn sie von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden.

Art. 3 Ausnahmen
Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen:

a. die zu Personen- oder Gütertransporten für private Zwecke verwendet werden;b. mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
c. die vom Militär, der Polizei, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, vom Zivilschutz oder im Auftrag dieser Stellen verwendet werden;
d.1 mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden;
dbis.2 die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr stehen;
e. die in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen eingesetzt werden;
f. die auf Lern-, Übungs- oder Prüfungsfahrten, auf der Fahrt zur amtlichen Fahrzeugprüfung oder im Rahmen der amtlichen Fahrzeugprüfung eingesetzt werden;
g. zum Transport von Material oder Ausrüstung, die der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt;
h. die ausschliesslich im werkinternen Verkehr eingesetzt werden und auf öffentlichen Strassen nur mit behördlicher Bewilligung benützt werden dürfen.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).
2 Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

Art. 4 Fahrten während der Berufsausbildung
1 Im Binnenverkehr dürfen während höchstens eines Jahres Personen- oder Gütertransporte ohne Fähigkeitsausweis durchgeführt werden, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt und sich in dieser Zeit im Rahmen einer Berufsausbildung die Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang aneignet. Personen, die sich in der Lastwagenführerlehre befinden, können Gütertransporte während der gesamten Ausbildungszeit ohne Fähigkeitsausweis durchführen.1

2 Ausbildungsprogramme, die nicht eidgenössisch anerkannt sind, sind durch den Standortkanton genehmigen zu lassen.

3 Auf den Fahrten ist eine Kopie des Lehrvertrages oder eines anderen Dokuments mitzuführen, mit dem der Arbeitgeber bestätigt, dass sich die betreffende Person in einer Berufsausbildung nach Absatz 1 befindet.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).

Weitere Informationen?

Quelle und mehr Infos unter http://www.admin.ch

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in Kürze: Anschlagen von Lasten und Hallenkranbediener CZV anerkannt.

 

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